§ 19 Verantwortliche Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/19#abs-1 (1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/19#abs-2 (2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 19 SprengG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 46/15Vorübergehend fortgeltende Anwendung von nicht dem Gesetzesvorbehalt genügenden Prüfungsbestimmungen einer berufsbezogenen PrüfungZitiert von 36
- VG München, 19.07.2023 – M 7 K 20.6280Zitiert von 1
- VG Ansbach, 10.02.2022 – AN 16 K 21.00500
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 – 9 Sa 18/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2005 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.